Satzung

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen Deutsch-Libanesische Gesellschaft e.V.
Er soll ist im Vereinsregister Nr. 4258 beim Amtsgericht Essen eingetragen.

Der Verein hat seinen Sitz in der Frühlingstraße 57 in 45133 Essen.

§ 2 Vereinszweck

(1) Zweck und Ziel des Vereins ist die Pflege und Förderung der deutsch-libanesischen Freundschaft und Verständigung auf kulturellem, wissenschaftlichem, humanitärem und sozialem Gebiet.

(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51 ff der Abgabenordnung.

(3) Der Satzungszweck wird in sbesondere durch folgende Maßnahmen verwirklicht werden:

• das Organisieren von kulturellen Veranstaltungen libanesischer und deutscher Künstler
• Vorträge bekannter Persönlichkeiten aus dem Libanon und aus der Bundesrepublik Deutschland insbesondere von Journalisten, Wissenschaftlern und Politikern
• das 0rganisieren von Hilfeleistungen auf sozialem und medizinischem Gebiet
• Unterstützung eines deutschlibanesischen Kindergartens und einer Schule
• dem deutsch-libanesischen Haus

(4) Der Verein verfolgt keine parteipolitischen oder einseitig religiöse Ziele.
Er ist selbstlos tätig; der Verein verfolgt nicht in erster Linie leidenschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins werden nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Organe

Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 4 Mitglieder

Mitglieder des Vereins können natürliche oder juristische Personen werden. Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand.

§ 5 Austritt von Mitgliedern

 Ein Mitglied kann durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand mit einer Laufzeit von 3 Monaten jeweils zum Jahresende aus dem Verein austreten.

§ 6 Ausschuß von Mitgliedern

Wenn ein Mitglied schuldhaft grob den Interessen des Vereins zuwiderhandelt kann er aus dem Verein ausgeschlossen werden. Über den Ausschluß beschließt die Mitgliederversammlung mit drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen.

§ 7 Mitgliedsbeitrag

Die Mitglieder zahlen Beiträge. Ihre Höhe wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.

§ 8 Mitgliederversammlung

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. In ihr soll mindestens der Haushaltsplan des Vorstandes genehmigt, der Jahresbericht des Vorstandes entgegengenommen und der Jahresbeitrag der
Höhe und Fälligkeit nach festgesetzt werden. Die Mltgliederversammlung wählt aus ihrer Mitte zwei Kassenprüfer auf die Dauer von 2 Jahren, die das Vereinsvermögen, die Kassen- und Buchführung zu prüfen und den Mitgliedern in der Versammlung Bericht zu erstatten haben.

(2) Außerordentliche Mitgliederversammlungen können vom Vorstand einberufen werden, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich erscheint. Sie sind vom Vorstand binnen einer Frist von 1 Monat elnzuberufen, wenn dies von einem Fünftel der Mitglieder verlangt wird. In dem Antrag an den Vorstand sollen die Gründe angegeben werden.

§ 9 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus der/dem Vorsitzenden und der/dem stellvertretenden Vorsitzenden. Mitglied des Vorstandes kann nur eine natürliche Person werden. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulassig. Der Vorstand bleibt nach Ablauf seiner Wahl bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt.

(2) Der Verein wird von der/dem Vorsitzenden und der/dem stellvertretenden Vorsitzenden vertreten. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung und regelt Zuständigkeiten und Geschäftsführung.

(3) Die Mitgliederversammlung kann mit drei Viertel der Stimmen aller Mitglieder die Bestellung eines Vorstandsmitgliedes oder des gesamten Vorstandes widerrufen, wenn ein wichtiger Grund, namentllch grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit vorliegen oder wenn ihm drei Viertel der Mitglieder das Vertrauen entziehen.

§ 10 Einberufung der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung wird von der/dem Vorsitzenden, bei deren/dessen Verhinderung von ihrer/seinem Stellvertreter/-in durch einfachen Brief einberufen. Mit der Einladung ist die Tagesordnung mitzuteilen. Die Einberufungsfrist beträgt 1 Monat.

§ 11 Verfahren bei der Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung wird von der/dem Vorsitzenden, bei deren/dessen Verhinderung von ihrem/seinem Stellvertreter geleitet. Ist auch diese/dieser verhindert, so wählt die Versammlung eine/-n Versammlungsleiter/-in.

(2) Die Mitgliederversammlung kann mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen die Tagesordnung ändern oder ergänzen.

(3) In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Die Ausübung des Stimmrechts kann durch schriftliche Vollmacht einem anderen Mitglied übertragen werden. Abstimmungen erfolgen grundsätzlich durch Handaufheben. Auf Verlangen von mindestens einem Drittel der erschienenen Mitglieder ist schriftlich abzustimmen.

§ 12 Satzungsänderung

(1) Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von drei Viertel der Mitglieder erforderlich.

(2) Sind weniger Mitglieder anwesend, so ist eine neue Mitgliederversammlung mit einer Einladungsfrist von 2 Wochen einzuberufen. In dieser Versammlung genügt zur Satzungsänderung die Mehrheit der gültigen Stimmen der anwesenden Mitglieder. Auf diese Folge ist in der Einladung für die zweite Mitgliederversammlung hinzuweisen.

(3) Die Änderung der Satzung ist vom Vorstand zur Eintragung im Vereinsregister anzumelden.

§ 13 Auflösung des Vereins

(1) Zur Änderung des Vereinszwecks und der Auflösung des Vereins sind neun Zehntel der Stimmen aller Mitglieder erforderlich. Sind weniger Mitglieder anwesend, ist die Regelung des§ 12 Abs. 2 der Satzung entsprechend anzuwenden. Der Vorstand hat die Auflösung zur Eintragung ins Vereinsregister anzumelden.

(2) Bei Auflosung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an das UNICEF-Kinderhilfswerk, das es zu gleichen Teilen für not leidende Kinder im Libanon und in Deutschland verwenden soll.

§ 14 Protokollierung

Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu erstellen und vom/von Schriftführer/-in und Versammlungsleiter/-in zu unterzeichnen. Beschlüsse sind unter Angabe des Abstimmungsergebnisses darin festzuhalten.